Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGB sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

§ 2 Begriffsdefinitionen

2.1 „Vermieter“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt. „Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde, etc.).

„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Mietvertrag abschließt.

„Mietvertrag“: Ist der zwischen dem Vermieter und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

§ 3 Vertragsabschluss

3.1 Mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag oder mit geleisteter Mietpreiszahlung akzeptiert der Mieter die Buchung des Ferienappartements oder Ferienhauses Steinberghaus, deren Mietvertrag, Hausordnung und diese AGB. Bei einem kurzfristigen Anreisetermin erfolgt dies auch per Telefax, Telefon oder Email. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Vermieters erfolgt.

3.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner den im Mietvertrag mitgeteilten Gesamtbetrag inkl. Kaution und aller Nebenkosten innerhalb von 10 Tagen auf das im Mietvertrag angegebene Bankkonto leistet. Der Vertragspartner erklärt sich mit Unterschrift auf dem Mietvertrag und dessen fristgerechter Zustellung mit der Zahlung einverstanden. Bei Abschluss des Mietvertrags und Anreisezeitpunkt weniger als 7 Tage ist der Gesamtmietbetrag in bar bei Schlüsselübergabe zu entrichten.

3.3 Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Kredit- und Debitkarten werden nicht akzeptiert.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

4.2 Die Vermietung findet in der Regel von Samstag bis Samstag statt. Ausnahmen regelt der Mietvertrag.

4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 10.00 Uhr freizumachen, vorher aufzuräumen und sauber zu hinterlassen. Der Vermieter ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

4.4 Bei Übergabe des Mietobjektes ist die Einrichtung, Wäsche, Geschirr und Hausrat zu überprüfen laut Übergabeprotokoll und auf eventuelle Mängel ist sofort hinzuweisen. Für die vom Mieter hinterlassenen Sachen wird keine Haftung übernommen.

§ 5 Rücktritt vom Mietvertrag – Stornogebühr

Rücktritt durch den Vermieter
5.1 Der Mietvertrag sieht die komplette Mietpreiszahlung inkl. aller Nebenkosten und Kaution vor. Wurde der vereinbarte Betrag laut Mietvertrag vom Vertragspartner nicht fristgerecht (innerhalb von 10 Tagen bzw. bei Buchung weniger als 7 Tage vor Anreise in bar) geleistet, kann der Vermieter ohne Nachfrist vom Mietvertrag zurücktreten.

5.2 Falls sich der Gast bis spätestens 18.00 Uhr am vereinbarten Ankunftstag nicht beim vereinbarten Ansprechpartner gemeldet hat, ist eine Anreise an diesem Tag nicht mehr möglich. Generell ist ein Bezug des Mietobjekts vom Gast bis spätestens 20 Uhr möglich. Erscheint der Gast später besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

5.3 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Mietvertrag durch den Vermieter, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornierungsgebühr
5.4 Der Mieter ist berechtigt, vor Mietbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines solchen Rücktritts wird vom Vermieter eine Entschädigung geltend gemacht, und zwar wie folgt:

– Bis 6 Wochen vorher kostenfrei
– Ab 6 Wochen vorher wird die Anzahlung in Höhe von 40% des Mietpreises einbehalten
– Weniger als 7 Tage vor Mietbeginn 100% des Mietpreises

Behinderungen der Anreise
5.5 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche, nicht selbst vom Vertragspartner verschuldete Umstände bzw. höhere Gewalt (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser, Lawinenabgänge, etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, steht dem Vertragspartner die Rückzahlung des geleisteten Mietpreises abzüglich einer Bearbeitungs- und Voraufwandspauschale für den Vermieter in Höhe von 150 Euro.

5.6 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Vermieter kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Vermieters.

§ 7 Rechte des Vertragspartners

7.1 Durch den Abschluss eines Mietvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß Mietvertrag und Hausordnung auszuüben.

§ 8 Pflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens 10 Tage nach Erhalt des Mietvertrages das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstehen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

8.2 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Vermieter Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Vermieter Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.

8.3 Der Vertragspartner haftet dem Vermieter gegenüber für jedem Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Vermieters entgegennehmen, verursachen.

8.4 Das Mietobjekt darf nur mit der in der Bestätigung angegebenen Personenzahl bewohnt werden, wobei Kinder als volle Person/en zu rechnen sind.

8.5 Der Mieter ist für das Mietobjekt und dessen Einrichtung verantwortlich. Er hat es pfleglich zu behandeln und verpflichtet sich, alle die durch ihn und seine Mitbewohner verursachten Schäden zu ersetzen. Bei Abreise ist die Wohnung im sauberen Zustand zu hinterlassen. Eventuell verursachte Schäden werden geprüft und gegebenenfalls durch die hinterlegte Kaution zu begleichen. Auftretende Mängel sind sofort dem Vermieter zum Zwecke der Abhilfe anzuzeigen und im Sinne der Beweisführung möglichst bestätigen zu lassen.

§ 9 Rechte des Vermieters

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Vermieter das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Vermieter weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Mietvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

9.2 Wird Service in der Unterkunft des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20.00 Uhr und vor 6.00 Uhr) verlangt, so ist der Vermieter berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist zuvor dem Mieter mitzuteilen. Der Vermieter kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

9.3 Dem Vermieter steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

§ 10 Pflichten des Vermieters

10.1 Der Vermieter ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Vermieters, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:

a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, usw.

b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten, sofern vorhanden, wird ein ermäßigter Preis berechnet.

§ 11 Haftung des Vermieters für Schäden an eingebrachten Sachen

11.1 Der Vermieter haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Vermieters ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Vermieter oder den vom Vermieter befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Vermieter der Beweis nicht gelingt, haftet der Vermieter für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Vermieter haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Vermieters, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Vermieter aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Vermieters ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Vermieters begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

11.2 Die Haftung des Vermieters ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Vermieter nur bis zum Betrag von derzeit € 550,–. Der Vermieter haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.

11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Vermieter ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Vermieter anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

§ 12 Haftungsbeschränkungen

12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Vermieters für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Vermieters für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

§ 13 Tierhaltung

13.1 Tiere dürfen nicht in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

13.2 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Vermieter gegenüber für den Schaden, den unerlaubt mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Vermieters, die der Vermieter gegenüber Dritten zu erbringen hat.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung

14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Vermieter der Verlängerung des Mietvertrages zustimmen. Den Vermieter trifft dazu keine Verpflichtung.

14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser, etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Mietvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Vermieter ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

15.1 Wurde der Mietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Vermieter berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Vermieter wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.

15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Vermieter.

15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.

15.5 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast

a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit
schuldig macht;

b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;

c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen, etc.) unmöglich wird, kann der Vermieter den Mietvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Vermieter von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes

16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Vermieter über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Vermieter die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.

16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Vermieter auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

16.3 Der Vermieter hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe

b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,

c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,

d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw. soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,

e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Nichtverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,

f) allfällige sonstige Schäden, die dem Vermieter entstehen.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Vermieters, wobei der Vermieter überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

17.4 Wurde der Mietvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

§ 18 WLAN Nutzung

Die WLAN Nutzungsbedingungen sind Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Steinberghaus GmbH und werden zusammen mit den AGB akzeptiert. Die WLAN Nutzungsvereinbarung ist Bestandteil dieser AGB und wird als Anlage beigefügt.

§ 19 Sonstiges

19.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

19.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

19.3 Der Vermieter ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Vermieters aufzurechnen, es sei denn, der Vermieter ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Vermieter anerkannt.

19.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

19.5 Dem Mieter ist ein Geräuschpegel (wie z.B. durch Straßenlärm oder Bauarbeiten) außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten zumutbar.

Fassung vom März 2022